- Vorstand
- I. V. des Vereins:Notwendiges Organ eines jeden ⇡ Vereins (auch des nicht rechtsfähigen) und dessen gesetzlicher Vertreter. Die Berufung und Zusammensetzung des Vorstands wird durch die Satzung bestimmt; mangels dieser Bestimmung wird der V. durch Beschluss der Mitgliederversammlung berufen (§ 27 BGB).II. V. der Aktiengesellschaft (§§ 76–94 AktG): 1. Bestellung: a) Der V. wird vom ⇡ Aufsichtsrat bestellt. Die Amtszeit beträgt höchstens fünf Jahre, jedoch ist eine wiederholte Bestellung zulässig (§ 84 AktG). Bei mehrköpfigem Vorstand kann der Aufsichtsrat ein Mitglied des Vorstands zum ⇡ Vorsitzenden ernennen, der, wenn die ⇡ Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands nichts anderes bestimmt, nur gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands ist.- b) Bei den unter das ⇡ Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) oder das ⇡ Montan-Mitbestimmungsgesetz (MoMitbestG) fallenden AG (sowie GmbH; Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften und teilweise KG) ist als gleichberechtigtes Mitglied neben den anderen Vorstandsmitgliedern ein ⇡ Arbeitsdirektor zu bestellen.- 2. Pflichten: a) Der V. leitet die AG in eigener Verantwortung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis regelt sich nach der Satzung, andernfalls können nur sämtliche Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln und zeichnen.- b) Er hat z.B. mindestens vierteljährlich dem Aufsichtsrat über den Gang der Geschäfte zu berichten (§ 90 II Nr. 3 AktG). Er hat für ordnungsmäßige Buchführung zu sorgen, bei Verlust des halben ⇡ Aktienkapitals die ⇡ Hauptversammlung einzuberufen (§ 92 AktG) und die ⇡ Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 AktG).- c) Bei Verletzung ihrer Pflichten sind die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als ⇡ Gesamtschuldner verpflichtet.- Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.- 3. Rechte: Für die ⇡ Tantiemen und die Bezüge der Vorstandsmitglieder § 87 AktG.III. V. der Genossenschaft:⇡ Genossenschaftsorgane.
Lexikon der Economics. 2013.